Möglichkeiten der Beschlussfassung:
Umlaufbeschluss:
Nunmehr sind Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich im Bezug auf einen konkreten einzelnen TOP möglich. Hierfür ist jedoch zuvor ein Beschluss auf Versammlung notwendig.
Beschlussfassung in der Versammlung:
Grundsätzlich ist eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit möglich.
Ausnahmen:
Es existiert in der Teilungserklärung eine Erschwerung gegenüber dem alten Recht im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse.
Altvereinbarungen, die mehr als die Hälfte der Miteigentümer als in der Versammlung anwesend konstituieren gelten fort.
Rechts- & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht Matthias Schwarzer aus München
Diese Seiten könnten interessant sein:
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer - Kontakt - Prozessvertretung - Terminsvertretung - Terminsvertreter - Prozessvertreter - Untervollmacht - Korrespondenzanwat